Corona-Reisebedingungen an der Ostsee
Hier finden Sie die aktuellen Regelungen rund um coronabedingte Reisebeschränkungen und auch alle Informationen sobald es Lockerungen geben sollte.
Aktuelle Reisebeschränkungen
(Stand: 2.5.2022)
Bitte beachten Sie, dass dies eine Übersicht ist und keine vollständige Liste aller Reisebedingungen. Alle Informationen finden Sie auf der Corona-Informationsseite unseres Schwester-Portals Ostsee24.de.
Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern trotz Corona
Seit dem 28.04. gilt in Mecklenburg-Vorpommern keine 3G – Regel mehr. Die Beherbergung ist demnach ohne Einschränkungen wieder möglich.
> Karte mit Testzentren in Mecklenburg-Vorpommern
Weitere Informationen finden Sie auf der Corona-Informationsseite unseres Schwester-Portals Ostsee24.de.
Frage nicht beantwortet? Mehr Informationen erhalten Sie bei der Corona-Hotline Mecklenburg-Vorpommerns: 0385 - 588 113 11
Ostseeurlaub in Schleswig-Holstein trotz Corona:
Schleswig-Holstein hat die Regeln für die Beherbergung zum 19.3.22 noch einmal gelockert. Es gibt keine Einschränkungen für die Beherbergung mehr.
(Quelle: Corona-Bekämpfungsverordnung von SH)
Hier gibt es eine Übersichtskarte über die Testzentren in Schleswig-Holstein.
Weitere Informationen und Ausnahmefälle finden Sie auf der Corona-Informationsseite unseres Schwester-Portals Ostsee24.de.
Frage nicht beantwortet? Mehr Informationen erhalten Sie bei der Corona-Hotline Schleswig-Holsteins: 0431 - 797 000 01
Sicher buchen: Corona-Zusatzversicherung
Da oft nicht alle Pandemiefälle von regulären Reiseversicherungen abgedeckt werden, bieten wir Ihnen mit dem Corona-Zusatz der HanseMerkur die Möglichkeit, sich auch gegen Stornierungsgebühren bei z.B. einer Quarantäneanordnung abzusichern. Diesen können Sie bei der Buchung einer Reiseversicherung einfach als Zusatz mit auswählen.
Bitte beachten Sie: Der Corona-Reiseschutz ist nur in Zusammenhang mit einer der folgenden Reiseversicherungen buchbar.
Stornobedingungen bei Lockdown, Reiseverbot oder Quarantäne
- Lockdown
- Risikogebieten
- Quarantäne/Erkrankung
Bekomme ich bei einem erneuten Lockdown bzw. coronabedingtem Reiseverbot mein Geld erstattet?
Sollte es zu einem erneuten Beherbergungsverbot kommen und Gastgeber aufgrund dessen Gäste nicht beherbergen dürfen, so können Gastgeber ihre Vermietungsleistung nicht erbringen. In diesem Fall dürfen keine Stornierungsgebühren erhoben werden und Gäste haben Anspruch auf Erstattung der ggf. bereits geleisteten Zahlungen.*
Wie sind die Stornierungsbedingungen falls mein Wohnort als Risikogebiet eingestuft wird und ich nicht reisen kann?
Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, denn hier kommt es auf den konkreten Fall und die Formulierung in den Landesverordnungen an.
Wenn Gastgeber Gäste aus Risikogebieten laut Verordnung des jeweiligen Bundeslandes, in das gereist werden soll, nicht beherbergen dürfen, liegt das vertragliche Risiko insoweit beim Gastgeber. In diesem Fall, ist es dem Gastgeber nicht erlaubt, die Reisekunden zu beherbergen. Folglich ist dem Gastgeber die Leistung nicht möglich und es können keine Stornierungsgebühren erhoben werden. Gäste haben Anspruch auf Rückerstattung ggf. bereits geleisteter Zahlungen.
Wenn Gäste aus Risikogebieten laut Verordnung nicht in das Zielbundesland einreisen dürfen, liegt aus rechtlicher Sicht um das vertragliche Risiko bei den Gästen, die die eigentlich erlaubte Vermietungsleistung nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall können Gastgeber Stornierungsgebühren erheben. Diese werden auf Basis des gesamten Mietpreises berechnet, wobei der Gastgeber sich ersparte Kosten (z.B. Reinigungs- und Wäschekosten) sowie Erträge aus anderweitigen Vermietungen der Ferienunterkunft anrechnen lassen muss. Eine Bearbeitungsgebühr darf der Gastgeber nicht berechnen.*
Das gleiche gilt im Übrigen, sofern der Kunde am Heimatort einer Beschränkung unterliegt, die es ihm untersagt, einen gewissen Radius außerhalb seines Wohnorts zu touristischen Zwecken zu verlassen.
Wie sind die Stornierungsbedingungen, wenn ich in Quarantäne muss oder selbst an Covid-19 erkranke?
Sollten Gäste nicht anreisen dürfen, weil sie sich in Quarantäne begeben müssen oder selbst an Covid-19 erkrankt sind, fällt dies in den vertraglichen Risikobereich des Kunden. In diesem Fall haben Gastgeber das Recht, Stornierungsgebühren zu erheben.
Diese werden auf Basis des gesamten Mietpreises berechnet, wobei der Gastgeber sich ersparte Kosten (z.B. Reinigungs- und Wäschekosten) sowie Erträge aus anderweitigen Vermietungen der Ferienunterkunft anrechnen lassen muss. Eine Bearbeitungsgebühr darf der Gastgeber nicht berechnen.*
*Haftungsausschluss: Wir haben diese Einschätzungen von einer auf das Reiserecht spezialisierten Anwaltskanzlei erhalten. Bitte beachten Sie, dass die zur Verfügung gestellten Informationen jedoch nicht verbindlich sind. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass Gerichte im Streitfall den hier dargelegten Einschätzungen folgen. Eine Haftung für die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte ist daher ausgeschlossen.